AGB TETRALOG upcycling GmbH & Co. KG, Februar 2017

A Allgemeines

1. Für alle Käufe und Verkäufe sowie Lieferungen und Leistungen der Firma Tetralog gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten Tetralog nur, wenn sie von Tetralog ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Durch die Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis auf diese Bedingungen.


B Vertragsschluss

1. Verträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen erst durch die Bestätigung von Tetralog verbindlich. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen bedürfen der schriftlichen Form von Tetralog.

2. Bei einer von Tetralog nicht zu vertretenden teilweisen oder völligen Stornierung des Vertrages durch den Besteller ist Tetralog berechtigt, von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Bestellwertes ohne Abzüge zu verlangen. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Gegenüber dem pauschalen Anspruch von Tetralog bleibt es dem Besteller unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.


C Preise und Zahlungen

1. Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Versicherung und Steuern.

2. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist, sind die vereinbarten Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist Tetralog für eine Dauer von 4 Wochen ab Auftragsbestätigungen an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist Tetralog im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle des Lieferverzuges von Tetralog.

3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz fällig, sofern Tetralog nicht höhere Sollzinsen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

5. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Tetralog zur Folge. Tetralog ist berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben und Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Darüber hinaus ist Tetralog berechtigt, für die noch offen stehenden Lieferungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnungen mit einer von Tetralog bestrittenen und nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderung des Bestellers ist nicht rechtskräftig und wird von Tetralog nicht anerkannt.


D Liefer- und Abnahmepflicht

1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Alle Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von 4 Wochen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager von Tetralog vor ihrem Ablauf verlassen hat.

2. Ereignisse höherer Gewalt bei Tetralog oder deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, sofern sie von Tetralog nicht zu vertreten sind. Tetralog ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

3. Ist die Lieferung nach schriftlich erfolgender Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsanordnung durch Tetralog nicht ausgeführt worden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugsentschädigung für die Zeit ab Ablauf der Nachfrist zu fordern, sofern der Lieferverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Tetralog, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Tetralog beruht.

4. Teillieferungen durch Tetralog sind zulässig.

5. Warenrücknahmen sind abgesehen von (G, 2., s.u.) nur im Einverständnis mit Tetralog möglich. Tetralog ist in diesen Fällen berechtigt, dem Besteller den Rücknahmeverlust in Höhe von 20 % des Lieferwertes zu belasten. Mit der Rücknahme möglicherweise weiterhin entstehenden Fracht-, Instandsetzungs- und Neuverpackungskosten sind vom Besteller zu tragen. Sonderanfertigungen und Standardabweichungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

6. Änderungen in Ausführungen und Ausstattungen der Waren gemäß dem technischen Fortschritt bleiben Tetralog ausdrücklich vorbehalten.


E Verpackung, Versand, Gefahrübertragung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt Tetralog Verpackungs- und Versandart nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers von Tetralog auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Tetralog nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

3. Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche gemäß (G, s.u.) anzunehmen.


F Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von Tetralog bis zur Erfüllung sämtlicher Tetralog gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung von Tetralog.

2. Eine Be- und Verarbeitung dieser Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von Tetralog. Tetralog bleibt Eigentümerin der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche von Tetralog gemäß vorstehend (1.) dient.

3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, nicht Tetralog gehörenden Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947. 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von Tetralog an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehend (1.) bis (3.) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von Tetralog, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an Tetralog ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von Tetralog gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehend (2.) oder zusammen mit anderen, Tetralog nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß (E, s.o.) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Tetralog.

7. Übersteigt der Wert der für Tetralog bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist Tetralog auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Tetralog verpflichtet.

8. Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind Tetralog unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls Tetralog nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist Tetralog berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.


G Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Tetralog innerhalb von 6 Wochen nach Gefahrübergang unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber nach 6 Wochen nach Gefahrübergang. Mängelrügen bewirken keine Änderungen der Zahlungsbedingungen.

2. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von Tetralog auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Herabsetzung des Preises (Minderung) oder der Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) jeweils nur bezüglich der mangelhaften oder wahlweise der kompletten Lieferung.

3. Tetralog haftet nicht für Beschädigungen, die durch Einwirkung Dritter, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Überspannung oder durch chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von Tetralog zurückzuführen sind. Die vorgenannten Mängelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei eigenmächtigen Reparaturen und Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.

4. lst strittig, ob eine begründete Mängelrüge oder ein Ausschluss der Gewährleistung gemäß vorstehend (3.) vorliegt, kann Tetralog eine Überprüfung aller als Mängelursache in Frage kommenden Umstände vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Kosten dieser Überprüfung sind von Tetralog oder dem Besteller zu tragen, je nachdem in wessen Verantwortungsbereich nach den Feststellungen der Überprüfung die Mängelursache fällt.

5. Tetralog ist zur Durchführung der Nachbesserung sowie der Überprüfung gemäß vorstehend (2.) und (4.) ebenso wie zur Nachlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist Tetralog von der Gewährleistung befreit.

6. Kommt Tetralog der Gewährleistungspflicht gemäß vorstehend (2.) nicht innerhalb angemessener und schriftlich gesetzter Frist nach, ist der Besteller zur Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) jeweils nur bezüglich der mangelhaften Lieferung berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Tetralog, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder von einer Zusicherung erfasst werden.

7. Die nach dem Produkthaftungsgesetz entstehenden Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung wegen Tod, Körper- sowie Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen bleiben unberührt.


H Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen ergebenden Verpflichtungen einschließlich Scheckverbindlichkeiten oder solcher, die sich in Zusammenhang mit den Tetralog zustehenden oder gewährten Sicherheiten ergeben, wird für beide Teile Aachen vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Februar 2017